Freitag, 13. November 2009

MINIJOB UND KURZARBEIT

Einkünfte aus einem sog. Minijob können durchaus auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden können.
Entscheidend ist, wann der Nebenjob angetreten wurde:
War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.
Wurde bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Nebenjob aufgenommen, sind die Einkünfte aus dem Nebenjob nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen.

Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

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