Samstag, 21. November 2009

Steuern und Kinder

Der Grundpfeiler der Familienförderung in unserem Staat ist heute das Kindergeld, welches monatlich an die Eltern von der Familienkasse ausgezahlt wird.
Ab 2010 werden für das erste und zweite Kind 164 €, für das dritte Kind 170 € und für das vierte Kind 195 € ausgezahlt.

Neben dem Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der zusammen zurzeit 6.024 € pro Kind beträgt - ab 2010 7.008 €.
Diese Freibeträge können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Das Kindergeld kommt grundsätzlich von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Auszahlung.
Über das 18. Lebensjahr hinaus könnten Personen in Ausbildung oder im Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen.

Der Staat bezahlt das Kindergeld für leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder.
Neben Kindergeld oder den Freibeträgen sieht das Einkommensteuergesetz noch einige weitere weitere Vergünstigungen vor.

Bei behinderten Kindern gibt es die Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen oder die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages, der sich nach dem Grad der Behinderung richte. Hier gibt es keine Altersbegrenzung.

Schulgeld kann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, hier werden 30%, höchstens jedoch 5.000 € anerkannt.

Kinderbetreuungskosten werden zu zwei Dritteln höchstens aber 4 000 Euro gezahlt.

Volljährige Kinder, die während ihrer Ausbildung auswärts untergebracht sind, werden mit einem Freibetrag von 924 € gewürdigt.

Während der schulischen und beruflichen Ausbildung können zudem Unterhaltsaufwendungen geltend gemacht werden.
Der steuerlich max. anzuerkennende Betrag beträgt 7.680 €, wobei allerdings bestimmte Einkünfte und Bezüge des unterstützenden Kindes noch zum Abzug gebracht werden.

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 1.308€ für die höheren eigenen Lebenshaltungskosten geltend machen.

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