Freitag, 18. Dezember 2009

LOHNT ERBEN WIEDER?

Und wieder gilt ein neues Erbschaftsrecht: Es wird bei Schenkungen flexibler werden. Die Anrechnung auf den Pflichtteil in den zehn Jahren vor dem Erbfall wird künftig in einer Quote geregelt. Je länger eine Schenkung her ist, desto mehr bleibt unter dem Strich als Pflichtteil für den vorher beschenkten Erben übrig. Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge und Ehepartner. Nachkommen, die einen Erblasser pflegen, können künftig leichter einen höheren Erbteil erhalten. Bislang mussten dafür zwangsläufig Einkommenseinbußen durch Einschränkung des Berufslebens vorliegen.
Außerdem sollen die Freigrenzen für Geschwister und deren Kinder - Nichten und Neffen - verbessert werden und damit die gemindert werden.
Der Eingangssteuersatz für die Personengruppe in der Erbschaftsteuerklasse II - Geschwister, Neffen, Nichten - sinkt von 30 auf 15 %.


Summary

Verjährung: Erbrechtlicher Ansprüche verjähren schneller: Nach drei Jahren zum Jahresende ist alles gegessen...

Pflichtteilsentziehungsgründe: Künftig gelten die selben Gründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner. Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” (gemeint sind v.a. Prostitution und Drogensucht) soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung die Entziehung des Pflichtteils ermöglichen.

Pflichtteilsanspruch: Dieser ist nun mehr sofort fällig, er brachte Erben oft in Liquiditätsschwierigkeiten, v.a. wenn sie überwiegend Sachwerte geerbt haben (Grundstücke, Unternehmen). Die Stundung eines Pflichtteils wird nun mehr erleichtert.

Schenkungen: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, führen zu einem sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch” gegen den Erben oder den Beschenkten. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich leer ausgehen lässt, indem er sein Vermögen (im Extremfall auf dem Totenbett) an Dritte verschenkt. Jetzt sollen solche Schenkungen für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Hat der Erblasser also kurz vor seinem Tod etwas verschenkt, so erhält der Pflichtteilsberechtigte seine Pflichtteilsquote aus dem vollen Schenkungsbetrag. Lag die Schenkung bereits längere Zeit vor dem Tod, so erhält der Pflichtteilsberechtigte immer noch die gleiche Pflichtteilsquote, aber die Berechnungsgrundlage ist nur mehr die Hälfte des Schenkungsbetrags.

Pflegeleistungen: Dises werden künftig erbrechtlich belohnt: So soll jeder gesetzliche Erbe, der den Erblasser gepflegt hat, hierfür einen Ausgleich erhalten und zwar unabhängig davon, ob er/sie für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.

STEUERECHTLICH STEHEN WIR IHNEN GERN ZUR SEITE!

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