Montag, 19. Dezember 2011

Kinder während der Ausbildungs- und Studienzeit

Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern möglich!

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden durch das Bürgerentlastungsgesetz - Krankenversicherung ab dem Jahr 2010 in höherem Maße als bisher steuerlich berücksichtigt. Dies gilt auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.

Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung wirtschaftlich getragen wurden.

Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge unmittelbar bezahlt haben.

Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen an das Kind, wie Unterkunft und Verpflegung, erfüllt wird. Die Beiträge können bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden - auch wenn das Kind Versicherungsnehmer ist und diese bezahlt hat.

Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist, oder in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird (auch wenn das Kind der Versicherungsnehmer ist und die Beiträge selbst leistet).

Es besteht ein Wahlrecht, ob die Eltern oder das Kind die Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen. Im Regelfall ist aber die steuerliche Auswirkung bei den Eltern günstiger, da sich beim Kind oft keine oder nur eine geringe Steuerlast ergibt.

EMPFEHLUNG: Erst die Einkommensteuererklärung der Eltern bzw. des Elternteils erstellen lassen und danach die steuerlichen Vorteile ausloten.

Nach einer Information des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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