Montag, 19. Dezember 2011

Kindergeld / Kinderfreibetrag 2012

Vorziehung von Werbungskosten nach 2011 prüfen

Bei volljährigen Kindern wird ab 2012 bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr, generell auf eine Einkommensprüfung verzichtet. Dies regelt das Jahressteuergesetz 2011 (Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz).
Entsprechend wurde auch das Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geändert.

Bisher erhalten Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für volljährige Kinder in Berufsausbildung, in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder im Freiwilligendienst nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht höher sind als 8.004 EUR im Jahr. Wird die Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, werden alle kindbedingten Vergünstigungen komplett gestrichen (Fallbeileffekt).
Begünstigt sind also Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die

• eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren,
• sich in einer Übergangszeit bis zu 4 Monaten befinden,
• auf einen Ausbildungsplatz warten oder
• einen Freiwilligendienst vor Beendigung der Berufsausbildung ableisten

Die Altersgrenze verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind Grundwehr- oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat, und zwar um die Dauer des geleisteten Dienstes.

Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Wenn es aber in einer weiteren Berufsausbildung steht, kann die Vermutung bis zum 25. Lebensjahr widerlegt werden durch den Nachweis, dass es tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.

Unschädlich sind eine Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden, eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis 400 EUR sowie ein Ausbildungsdienstverhältnis (in dem die zweite Berufsausbildung stattfindet).

Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern wurden dagegen nicht verändert. Hier bleibt es dabei, dass die finanziellen Mittel des Kindes seinem notwendigen Lebensbedarf gegenüberzustellen sind. Übersteigen die finanziellen Mittel den notwendigen Lebensbedarf, besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag bzw. den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Diejenigen, die möglicherweise nur knapp über der Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 EUR liegen, könnten vor dem Jahresende eine Art „Kassensturz“ machen und überprüfen, ob es sich lohnt, bestimmte Anschaffungen (z.B. Schreibtisch, Regale im Arbeitszimmer, Aktentasche, Fachliteratur, Büromaterial, etc., wobei Einzelpositionen bis 487,90 € sofort in einem Jahr abziehbar sind) in den Dezember 2011 vorzuziehen. Damit kann unter Umständen das Kindergeld für das gesamte Jahr 2011 gerettet werden und ab 2012 spielen die Einkünfte des Kindes eh keine Rolle mehr.


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