Montag, 19. Dezember 2011

Zivilprozesskosten I

In Sachen Prozesskosten hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert.

Die Kosten eines Zivilprozesses können, unabhängig von dessen Gegenstand, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Prozesskosten „unausweichlich“ sein – was nur dann der Fall ist, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

Darüber hinaus müssen die Zivilprozesskosten notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind gegenzurechnen.

Nach einer Information des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

FRAGEN SIE UNS - DENN WIR BERATEN SIE GERN !
Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen