Mittwoch, 28. Dezember 2011

Riester-Rente 2012

Das ist neu:
Riester-Sparer müssen in 2012 auch dann Mindestbeiträge in ihren Sparplan einzahlen, wenn sie nur mittelbar - also nicht direkt - Riester Zulagen erhalten.

Bei der Riester-Förderung wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Zulageberechtigung unterschieden:

Unmittelbar zulageberechtigt sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind. Gleiches gilt auch für Beamte, und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung, sowie Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger.

Mittelbar zulageberechtigt sind nicht berufstätige Ehegatten, deren Partner zum begünstigten Personenkreis gehört und daher unmittelbar zulageberechtigt ist, wie Hausfrauen, Mini-Jobber und Selbstständige.

Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen Riester-Vertrag auf ihren Namen abgeschlossen haben und beide Eheleute in Deutschland oder in einem EU-Staat nicht dauernd getrennt leben.

Um die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu bekommen, muss der "unmittelbar" Zulageberechtigte einen Eigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens, mindestens aber den Sockelbetrag von 60 EUR, in seinen Riester-Vertrag einzahlen.

Hingegen erhält der "mittelbar" Zulageberechtigte bisher die Zulage auch ohne eigene Einzahlung. Sofern also der unmittelbar begünstigte Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag in seinen Vertrag einzahlt, kann der mittelbar begünstigte Ehegatte die volle Altersvorsorgezulage - ggf. zuzüglich der Kinderzulagen - bekommen, ohne dass er selber dafür aufkommen muss.

Das "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" regelt, dass ab 2012 die Einzahlungsbefreiung für mittelbar Begünstigte abgeschafft wird.
Eine mittelbare Zulageberechtigung besteht künftig nur noch dann, wenn mindestens 60 EUR pro Beitragsjahr in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Darauf muss der Anbieter des Riester-Vertrages den Anleger bis zum 31.7.2012 gesondert hinweisen, damit sichergestellt ist, dass der Anleger Kenntnis von der neuen Bedingung erhält. Diese Information muss in schriftlicher und explizit hervorgehobener Form erfolgen.


FRAGEN SIE UNS - DENN WIR BERATEN SIE GERN !

Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen