Montag, 19. Dezember 2011

update: Weg zur Arbeitsstätte

Welcher Weg ist massgeblich?
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 18.05.2011 entschieden, dass für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden muss, auch wenn dies nicht die kostengünstigste ist (1 K 2732/09).
Arbeitnehmer können zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer ansetzen.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.


Aber was ist offensichtlich verkehrsgünstiger?
Das hat grundlegend der BFH in einem Urteil in 1975 entschieden (BFH v. 10.10.1975 - VI R 33/74).
Demnach ist für die Beurteilung einer Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift darauf abzustellen, welche Straßenverbindung für den Steuerpflichtigen im Rahmen des Zumutbaren benutzbar ist.
Anders gesagt: Die Zumutbarkeit ist das Maß dafür, welche kilometermäßig kürzere, aber zeitlich längere oder andere Nachteile aufweisende Fahrtstrecke (noch) für die Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde zu legen ist.

Nach der Rechtsprechung ist dabei eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten (für die einfache Wegstrecke) bei Benutzung der km-mäßig weiteren Fahrtstrecke als ausreichend anzusehen, um das Merkmal "offensichtlich verkehrsgünstiger" als gegeben anzusehen (vgl. u.a. FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2005 - 10 K 514/05 E, m.w.N. ).
Es reicht nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung aufgrund der Verkehrsumstände (insbesondere Verkehrsdichte und -fluss oder zu viele Ampeln) als nicht zumutbar empfindet.
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Benutzung einer Straßenverbindung aus den genannten Gründen subjektiv für unzumutbar hält.


Längerer Arbeitsweg ist doch ansetzbar!Nach einer aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn dadurch kein erheblicher Zeitvorteil gegenüber der kürzeren Strecke erreicht wird. 

Nämlich immer dann, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.

Bisher war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die längere Strecke mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten erbringen muss. 

Nach neuester Ansicht der hohen Richter müssen jedoch keine konkreten zeitlichen Vorgaben erfüllt sein. 
Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. 
Als Kriterien für die verkehrsgünstigere Strecke sind z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches heranzuziehen.





 

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