Mittwoch, 28. März 2012

Barrierefreier Umbau

Aussergewöhnliche Belastung?

Um den zwangsläufigen Gegebenheiten von Menschen mit Behinderung zu entsprechen, muss häufig der Wohnraum für viel Geld umgebaut werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass der Mehraufwand, der durch derartige Umbauarbeiten entsteht, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen ist.

Eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist immer dann zu bejahen, wenn dem Steuerpflichtigen im Vergleich zu anderen Bürgern gleicher Vermögens- und Einkommensverhältnisse notwendige Mehrkosten entstehen.

Werde Wohnraum umgebaut, um einem Menschen mit einer schweren Behinderung ein gemässeres Leben zu ermöglichen, sei darin eine notwendige unabwendbare Handlung zu sehen, sodass die dabei entstehenden Kosten zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
Schliesslich baue der Steuerzahler den Wohnraum nicht nach seinem persönlichen Geschmack um, sondern müsse ihn behindertengerecht gestalten.

Der Mehraufwand für die Bauarbeiten falle auch nicht unter den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG; denn damit sollen nur laufende und typische Mehrkosten des Behinderten abgegolten werden. Vorliegend sei der Umbau aber atypisch und grundsätzlich einmalig gewesen, sodass § 33 B EStG nicht einschlägig sei.
(BFH, Urteil v. 24.02.2011, Az.: VI R 16/10)

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