Samstag, 24. März 2012

Hauhaltsnahe Dienstleistung

Arbeiten im Betrieb des dienstleistenden Services und Handwerkers sind nicht anerkennensfähig. Ausschliesslich die Erbringung im Haushalt des Kunden und unbarer Entgeltung ist maßgeblich.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen