Donnerstag, 29. März 2012

Lohnsteuerhilfeverein berät Arbeitnehmer und Rentner



Mitte der 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts wurden die ersten Lohnsteuerhilfevereine gegründet. Die damalige Regierung unter dem Kanzler des Wirtschaftswunders, Ludwig Erhard, hatte erkannt, dass dem “kleinen Mann” eine kostengünstige Hilfeleistung in Lohnsteuersachen geboten werden musste. So verstanden sich die Lohnsteuervereine als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die ihren Mitgliedern für kleines Geld zu Steuerrückzahlungen aus dem damaligen “Lohnsteuerjahresausgleich” verhalfen.

Seitdem hat sich vieles verändert. Frauen sind längst nicht mehr nur das “Heimchen am Herd”. 
Gestiegene Löhne und Gehälter sichern der Mehrzahl der Arbeitnehmerhaushalte einen gewissen Wohlstand. Nebeneinkünfte z.B. aus Vermietung oder Kapitalanlagen sind hinzu gekommen. 
Andererseits geht die soziale Schere immer weiter auseinander. 
Arbeitsplätze sind nicht mehr so sicher wie vor 40 Jahren. 
Zu viele Erwerbsfähige sind auf Lohnersatzleistungen oder gar auf Sozialleistungen angewiesen.
All das muss in den heutigen Steuererklärungen abgebildet bzw. erklärt werden. 
Also wird das Steuerrecht immer komplizierter und von Jahr zu Jahr undurchsichtiger.

Und gerade deshalb bleiben die Lohnsteuerhilfevereine die orginären und kompetenten Ansprechpartner für aktive oder ehemalige Arbeitnehmer in fast allen einkommensteuerlichen Dingen. 
Nach wie vor stehen wir auch zu unserer sozialen Verantwortung, die uns als staatlich anerkannte Selbsthilfeeinrichtung in die Wiege gelegt wurde.
Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Höhe des Einkommens gestaffelt. 
Anders als bei den Steuerberatern, die jede Einzeltätigkeit gesondert abrechnen, umfasst der Jahresbeitrag sämtliche Dienstleistungen (SteuerFlat), die im Rahmen der Beratungsbefugnis erbracht werden.

Diese Beratungsbefugnis ist immer wieder an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst worden. Zwar bleibt es dabei, dass Lohnsteuerhilfevereine keine Hilfe leisten, wenn auch betriebliche Einkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder selbständiger Arbeit) erzielt werden oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erklären wären.
So beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine auf “private” Einkünfte.

Wenn das Einkommen nur aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und/oder aus Renten und anderen wiederkehrenden Bezügen besteht, dürfen wir immer beraten. 
Denn hier haben wir unsere eigentliche Kernkompetenz.

Die Beratungsbefugnis bleibt auch bestehen, wenn noch private Nebeneinkünfte hinzukommen - z.B. aus Mieten/Pachten oder Kapitalerträgen - und die gesamten Nebeneinnahmen nicht mehr als 13.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 26.000 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten betragen.

Bei steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus Verkäufen von Aktien oder Grundstücken) wird aber nicht der volle Verkaufspreis, sondern nur der Veräußerungsgewinn (Wertzuwachs) in den Grenzbetrag von 13.000 / 26.000 Euro eingerechnet.

Damit bekamen die Lohnsteuerhilfevereine wieder eine umfassendere Beratungsbefugnis zugestanden.

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