Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf verstösst nicht gegen das Grundgesetz.
Die Übertragung ist auf Antrag des Elternteils möglich, bei dem das Kind gemeldet ist.
Das Kind ist im Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, aufgenommen und von diesem Elternteil umfassend betreut.
BFH vom 27.10.2011
Mittwoch, 4. April 2012
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