Montag, 2. April 2012

Steuerliche Gleichstellung Lebenspartnerschaften

Schwulen-Paare können splitten - in Berlin

Homosexuelle Paare in Berlin können sich über eine steuerliche Gleichstellung mit Eheleuten freuen.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes werden eingetragene Lebenspartnerschaften von Homosexuellen bei der Einkommensbesteuerung und der Wahl der Lohnklasse gleich behandelt, teilte die Berliner Finanzverwaltung mit.
Das betrifft auch das steuergünstige Ehegatten-Splitting, durch das die Steuerbelastung von Verheirateten gesenkt wird.

Somit können sich die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Steuerklassen III und V statt jeweils I (vorläufig) eintragen lassen.

Der Verweis auf das Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht lässt erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe zu.
Es bestehe die Gefahr, dass die Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Steuerpflichtigen gegen das Grundgesetz verstößt.
Ferner überwiege das besondere Interesse, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, das fiskalische Interesse des Staates.
Der besondere Schutz von Ehe und Familie rechtfertige keine Differenzen zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerliche Vorschriften.

Die Vorschrift gewährleistet, dass das Finanzamt die Einkünfte der Eheleute bei der Einkommensteuererklärung addiert und dann gleichmäßig auf Mann und Frau verteilt.
Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht diverse Verfahren zum Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anhängig.
Das Bundesfinanzministerium hat im Streit über das Ehegatten-Splitting auf eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung verzichtet.
Es überließ den Finanzbehörden der Länder, betroffenen Lebenspartnerschaften vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
 
Nach dem Beschluss des FG Münster wird im Wege einer Aussetzung der Vollziehung die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen  Der Senat hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.



FG Münster
Quelle: n-tv.de, dpa

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