Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil entschieden, dass Fahrten
zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten
Bildungseinrichtung in voller Höhe und nicht nur beschränkt in Höhe der
Entfernungspauschale als (auch vorweggenommene) Werbungkosten abgezogen werden können.
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte sind nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale
von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten
abziehbar.
Als regelmäßige Arbeitsstätte wurden bisher auch
Bildungseinrichtungen angesehen, wenn diese über
einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht
werden.
Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in
tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.
Nun: Auch wenn die berufliche Aus-
oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in
Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine
Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer
angelegt.
Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings
(auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur
berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand
tatsächlich getragen hat.
Bei der Entfernungspauschale kommt
es darauf nicht an.
BFH v. 9.2.12 VI R 42/11 + 44/11
Mittwoch, 4. April 2012
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