Mittwoch, 4. April 2012

Studenten können Fahrtkosten voll absetzen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als (auch vorweggenommene) Werbungkosten abgezogen werden können.

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.
Als regelmäßige Arbeitsstätte wurden bisher auch Bildungseinrichtungen angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden.
Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.

Nun: Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat.
Bei der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

 BFH v. 9.2.12 VI R 42/11 + 44/11

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen