Mittwoch, 4. April 2012

Zivilprozesskosten III

Die Finanzverwaltung wird das Urteil des Bundesfinanzhofes zur Zulässigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden.

Allerdings: Der Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist höchstrichterlich möglich!

Der BFH hatte seine bisherige Rechtsprechung modernisiert und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses sehr wohl als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei immer dann regelmässig auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat allerdings die Länderfinanzbehörden angewiesen, das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
"Für eine eindeutige und zuverlässige Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stünden der Finanzverwaltung keine geeigneten Instrumente zur Verfügung."

Eine gesetzliche Neuregelung ist demnach wohl zu erwarten.

BFH-Urteil v. 12. Mai 2011 (VI R 42/10)
BMF-Schreiben v. 20.12.11  (IV C 4 - S 2284/07/0031)

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