Mittwoch, 4. April 2012

Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten

Nun wird ein Vermerk in den Steuerbescheiden aufgenommen, welcher hinsichtlich der anhängigen Frage, ob der Abzug der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen verfassungsgemäß ist, die Vorläufigkeit feststellt.

Steuerbescheide sind deshalb dahingehend genau zu überprüfen.

In allen Fällen, in denen das Finanzamt bereits eine Einspruchsentscheidung erlassen hat oder erlassen wird, welche den Abzug der zumutbaren Belastung bestätigt, solle noch vor Ablauf der Klagefrist die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung im Rahmen einer schlichten Änderung beantragt werden.

Bei den laufenden Steuerbescheiden muss Einspruch eingelegt werden, sofern der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten fehlt.

Derzeit wird je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl vorhandener Kinder im Steuerbescheid berechnet, in welcher Höhe Krankheitskosten zumutbar sind.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen