Samstag, 9. Juni 2012

Doppelte Haushaltsführung


Die oft große Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zwingt viele Arbeitnehmer, in der Nähe des Arbeitsorts eine zweite Wohnung zu nehmen.
In diesen Fällen ist es möglich, die berufsbedingten Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen.
Für die Zweitwohnung am Arbeitsort können Miete und Nebenkosten sowie ggf. auch Aufwendungen für die notwendige Einrichtung angesetzt werden.

Für die Anerkennung dieser doppelten Haushaltsführung ist es jedoch erforderlich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers nach wie vor am heimischen Wohnort befindet. Dort muss sich der Arbeitnehmer finanziell und wirtschaftlich an der Haushaltsführung beteiligen und diese Hauptwohnung auch regelmäßig aufsuchen.

Regelmässig unproblematisch ist es bei Ehegatten die wirtschaftliche Beteiligung an der Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt nachzuweisen.

Bei Alleinstehenden ist das oft schon ungleich schwieriger

Aber auch jene können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung absetzen, wenn sie einen "eigenen Hausstand" am Lebensmittelpunkt unterhalten.
Ein eigener Hausstand wird dann geführt, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattung und der Größe der Wohnung ein eigenständiges Wohnen möglich ist.

Wird am Lebensmittelpunkt ein Erst- oder Haupthaushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, welche nach Größe und Ausstattung ein eigenes Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstandes auszugehen.

Bei unentgeltlicher Überlassung eines Wohnbereiches sollte die finanzielle Beteiligung an den laufenden Aufwendungen nachgewiesen werden können.
Wenn einem Steuerpflichtigen eine Wohnung (zum Beispiel im Haus der Eltern) unentgeltlich überlassen wird, ist dagegen zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dort wirklich einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist. In solchen Fällen hat die finanzielle und wirtschaftliche Beteiligung an den Kosten des gemeinsamen Haushalts eine gewichtige Indizfunktion für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort.


Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind grundsätzlich steuerlich abziehbar.


Sind alle steuerlichen Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt, können neben den oben genannten Aufwendungen weitere Kosten abgezogen werden:

- Fahrtkosten: Für die wöchentliche Familienheimfahrt zum Lebensmittelpunkt kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen.

- Verpflegungsmehraufwendungen: In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung kann zudem ein Pauschbetrag in Höhe von 24 € täglich angesetzt werden.

- Zweitwohnung: Auch Aufwendungen für die Wohnungsuche und den Umzug in die Zweitwohnung können gegen Nachweis abgesetzt werden, wobei auch die Rechnung für ein Immobilieninserat oder die Maklerprovision vom Finanzamt anerkannt werden.



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