Samstag, 9. Juni 2012

Fernfahrer


Übernachtungen im LKW, sind leider immer wieder Anlass zu leidigen Disputs.


Denn tatsächlich anfallende Kosten der Übernachtung sollten steuerlich abgezogen werden können.

Ohne Nachweise ist der tatsächliche Aufwand  zu schätzen; fünf Euro je Nacht sind lt. BFH durchaus realistisch (Z.Bsp.für die Nutzung der Toiletten und Duschen, für die Reinigung des Bettzeugs und der Kabine usf.).

Für diese Kosten gibt es in aller Regel aber keine Nachweise, es sei denn hinreichende Aufzeichnungen können dies plausibel belegen.

Bei allen Kosten, die typischerweise anfallen sind die Aufwendungen zwingend zu schätzen.

An- und Abfahrten zwischen Wohnung und LKW-Wechselplatz sind im jeden Fall Reisekosten.




FRAGEN SIE UNS - DENN WIR BERATEN SIE GERN !  
Wir beraten Sie als Mitglieder bei der Ein-kommensteuererklärung, auch wenn Sie neben Gehalt/Rente/Pension Miet-oder Zinseinnahmen von insgesamt nicht mehr als 13.000 € / 26.000 € (ledig/verheiratet) haben, übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt und bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all Ihrer Lohnsteuerfragen.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen