Freitag, 8. Juni 2012

Kosten für Erststudium

Aufwendungen für ein Erststudium sind keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben (FG Münster, Urteil v. 18.4.2012 - 10 K 4400/09 F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nachdem der BFH in mehreren Entscheidungen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium - anders als vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG beabsichtigt - als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt hat (Urteile v. 28.7.2011 - VI R 5/10, VI R 7/10 und VI R 38/10), wurde in § 12 EStG ausdrücklich bestimmt, dass entsprechende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, sofern Berufsausbildung bzw. Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die mit dem BeitrRLUmsG geänderte Regelung des § 12 Nr. 5 EStG gilt rückwirkend ab dem VZ 2004. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für sein Jurastudium für die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

Hierzu führten die Richter des 10. Senats des FG Münster weiter aus: Die Anwendung der Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG ab dem VZ 2004 beinhaltet keinen Verfassungsverstoß. Insbesondere ist keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gegeben.

Im Streitfall handelt es sich um eine echte Rückwirkung, da Art. 2 Nr. 34 Buchst. d und g des BeitrRLUmsG der neu angefügten Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG und der geänderten Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG auch für die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des BeitrRLUmsG liegenden und bereits abgeschlossenen Veranlagungszeiträume 2004 bis 2010 Geltung verschafft. Diese echte Rückwirkung ist aber ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig. Denn mit der Geltung ab dem VZ 2004 wurde lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, wie sie bis zur Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach. Insofern hat der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als (vorweggenommene) Betriebsaugaben aufgrund geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung bilden können. Ein solches kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen, welche vorliegend nicht existierte. Zudem hat der Gesetzgeber den Willen des vorrangigen Sonderausgabenabzuges entsprechender Aufwendungen bereits mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl. I 2004, 1753) kundgetan.

Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung durch das Leistungsfähigkeitsprinzip und dem daraus abgeleiteten objektiven und subjektiven Nettoprinzip konnten die Richter nicht erkennen.

 

BFH: VIII R 22/12.

Quelle: FG Münste

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