Es gibt derzeit die Absicht das Reisekostenrecht dahingehend zu ändern, dass künftig nur noch zwischen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ (Entfernungspauschale) und „anderen Tätigkeitsstätten“ (Auswärtstätigkeit) unterschieden werden soll.
Darüber hinaus solle bei eintägigen Auswärtstätigkeiten die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten entfallen und zugleich die maßgebliche Abwesenheitszeit angehoben werden.
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