Dienstag, 20. November 2012

Nun endlich: Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft!

Im kommenden Jahr - 2013 - ist es dann so weit: Die Lohnsteuerkarten aus Papier werden endgültig abgeschafft und durch eine elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt. Es kommen die Elektronischen Lohnsteuerabzugs-Merkmale (ELStAM).

Früher mussten Sie Ihrem Arbeitgeber jedes Jahr eine Lohnsteuerkarte übergeben. An Hand dieser Karte konnte Ihr Arbeitgeber erkennen, welche Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal) er bei der Berechnung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen muss. Diese Abzugsmerkmale, die jetzt Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale (ELStAM) heißen, sind inzwischen in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und können ab 1.11.2012 von den Arbeitgebern elektronisch abgerufen werden. Da das gesamte Jahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt wurde, können Arbeitgeber selbst entscheiden, wann sie im Laufe des Jahres 2013 in das elektronische Verfahren einsteigen.

Wie funktioniert das neue Verfahren?
Mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber zukünftig nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits am ELStAM-Verfahren teilnimmt, muss diesem im Einführungszeitraum (2013) auch die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung vorgelegt werden. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Verfahrenseinstieg Ihres Arbeitgebers bestanden, liegen diesem die notwendigen Informationen in der Regel bereits vor.

Für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ausschließlich das Finanzamt zuständig
(z. B. Steuerklassenwechsel, Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen). Die jeweiligen Meldebehörden, Standesämter bzw. Amtsgerichte bleiben weiterhin für die melderechtlichen Daten wie z.B.
• Wohnsitz
• Heirat
• Geburt eines Kindes
• Kircheneintritt/Kirchenaustritt
zuständig und übermitteln diese direkt an die Datenbank der Finanzverwaltung.

Wo kann ich meine ELStAM einsehen und gegebenenfalls korrigieren?
Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Dort können Sie die Richtigkeit der verwendeten Daten regelmäßig kontrollieren.
Ansprechpartner für Auskünfte und eventuell notwendigen Korrekturen an den zu Ihnen gespeicherten ELStAM ist das für Sie zuständige Finanzamt (i.d.R. das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz). Anträge auf Auskunft und Korrektur der ELStAM sollten zur Vermeidung von Wartezeiten möglichst schriftlich gestellt werden.

Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Die IdNr. gibt es seit 2008 und wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt. Haben Sie Ihre IdNr. nicht vorliegen, können Sie diese bein Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Das elektronische Verfahren startet zum 1. Januar 2013. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung behalten bis Ende des Einführungszeitraums (2013) ihre Gültigkeit und müssen dem Arbeitgeber weiterhin vorliegen. Wird noch für das Jahr 2012 oder 2013 erstmalig eine Bescheinigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder ein Ersatz für eine verlorene Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus.

Freibeträge für 2013 neu beantragen!
Sie sollten sämtliche antragsgebundenen Eintragungen und Freibeträge für das Jahr 2013 neu bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (z. B. Freibeträge für besonders hohe Werbungskosten, etwa durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Berufspendlern) . Nur wenn dies erfolgt, kann Ihr Arbeitgeber diese Freibeträge nach dem Einstieg in das elektronische Verfahren berücksichtigen.
Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene muss nur dann neu beantragt werden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde. Auch Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.

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