Dienstag, 4. Dezember 2012

Minijob 2013

Änderung der Höchstgrenze und Rentenversicherungspflicht
Änderungen der Höchstgrenzen
In dem Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist vorgesehen, die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung zum 01.01.2013 von derzeit 400 Euro auf 450 Euro anzuheben.
Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt von 800 Euro auf 850 Euro angepasst.

Änderung der Rentenversicherungspflicht
Die Behandlung in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wird von einem Opt-in zu einem Opt-out gewechselt.

Was bedeutet dies?
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte besteht bisher eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit freiwillig zur vollen Versicherungspflicht zu wechseln.
Ab 01.01.2013 ist es nun umgekehrt. Dann besteht auch im Bereich der Minijobs eine Rentenversicherungspflicht, allerdings kann man sich hiervon befreien lassen.

Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben und für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Ohne Befreiung tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
Ziel ist offensichtlich die geringe Zahl derjenigen, die die Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung wahrgenommen haben (5,4% im gewerblichen Bereich bzw. 7,1% in Privathaushalten) zu steigern und somit der Altersarmut entgegenzuwirken.

ÜbergangsregelungenFür wen gelten diese Neuerungen?
Wichtig zu wissen ist, dass für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen werden; also für die derzeit (Stand 30.06.2012) rund 6,9 Millionen geringfügig entlohnten Beschäftigten.
Für diese Altfälle bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen.
Ihnen steht aber frei, ab dem 01.01.2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu wählen.

Waren die Beschäftigten vor dem 01.01.2013 in der Gleitzone über 400 Euro bis 450 Euro beschäftigt, gilt die frühere Gleitzonenregelung befristet bis zum 31.12.2014 fort.
Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
Bei einem Arbeitsentgelt vor dem 01.01.2013 oberhalb der Gleitzone von 800 Euro bis 850 Euro wird weiterhin das alte Recht angewendet, sofern sich die Beschäftigten nicht bis zum 31.12.2013 für die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung entscheiden.

nach b.b.h

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