Dienstag, 4. Dezember 2012

VL-Verträge

Neuerungen für VL-Verträge
Die Vermögensbildung durch die Anlage Vermögenswirksamer Leistungen (VL) wird in einer Arbeitnehmersparzulage gefördert.
Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen haben alle Arbeitnehmer inklusive Azubis, Aushilfskräfte, 400-EUR-Jobber und freiwillig Wehrdienstleistende Anspruch auf die Zulage.

Ab dem Jahr 2013 sollen auch eingetragene Lebenspartner zugunsten des nicht dauernd getrenntlebenden Partners VL anlegen können.

Die Verjährungsfrist von grundsätzlich vier Jahren kann eventuell ausgehebelt werden.
Wird nachträglich festgestellt, dass wegen neu festzusetzender Einkommensgrenzen die Sparzulage doch möglich ist, muss kein neuer Antrag gestellt werden.
Die Festsetzung der Sparzulage wird vom Finanzamt automatisch nachgeholt und die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert.

Ab 2013 wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.
Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Datenübermittlung einwilligen und diesem seine Steueridentifikationsnummer mitteilen.

Bis zur Einführung der elektronischen Übermittlung gelten die aktuellen Regelungen für die Anlage VL in Papierform weiter.

nach b.b.h.

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