Doch
kein Reverse Charge für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Durch
eine geänderte Formulierung werden Anwendungsprobleme vermieden
Im
Vermittlungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 wurde eine Regelung
zum Reverse-Charge-Verfahren neu formuliert, die ansonsten bei den
Betreibern von Photovoltaikanlagen zu erheblichen Anwendungsproblemen
geführt hätte.
Durch
das Jahressteuergesetz 2013 soll die Anwendung des
Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das
Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeweitet werden. Da die vom Bundestag
verabschiedete Fassung zu erheblichen Problemen in der Anwendung
insbesondere bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen geführt
hätte, soll die Regelung nach dem Vorschlag des
Vermittlungsausschusses anders formuliert werden und nur für die
Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler gelten.
Die
gesetzliche Regelung
In
die Beschlussfassung des Bundestags vom 25.10.2012 zum
Jahressteuergesetz 2013 (BT-Drucks. 17/11220) war auch die Ausweitung
der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger
(Reverse-Charge-Verfahren) im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas
über das Erdgasnetz und von Elektrizität mit aufgenommen worden.
Während
das Reverse-Charge-Verfahren nach der bisher geltenden Regelung auf
die Lieferung von Gas (über das Erdgasnetz), von Elektrizität,
Wärme oder Kälte über entsprechende Wärme- oder Kältenetze durch
ausländische Unternehmer beschränkt war, soll die Lieferung von Gas
und Elektrizität künftig auch bei der Lieferung durch inländische
Unternehmer unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen (§ 13b Abs. 2
Nr. 5 Buchst. b UStG). In der am 25.10.2012 vom Bundestag
verabschiedeten Fassung war die Übertragung der
Steuerschuldnerschaft daran gebunden, dass der Leistungsempfänger
ein Unternehmer ist, der selber solche Leistungen (also die Lieferung
von Gas oder Elektrizität) ausführt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Diese
Sprachfassung hätte insbesondere bei den Betreibern von
Photovoltaikanlagen zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da
sowohl die Lieferung der Energie durch den Betreiber der
Photovoltaikanlage wie auch der Rückkauf von Energie zur Übertragung
der Steuerschuldnerschaft auf den jeweiligen Leistungsempfänger
geführt hätte.
Jetzt soll sich die Übertragung der Steuerschuldnerschaft wie folgt
ergeben:
Bei
der Lieferung von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas
erbringt.
Bei
der Lieferung von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der
Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g
UStG sind.
Was
ist ein Wiederverkäufer?
Das
Gesetz definiert weder an dieser Stelle noch im § 3g UStG den
Begriff des „Wiederverkäufers“ von Elektrizität. Offensichtlich
wird mit dem Begriff des „Wiederverkäufers“ ein Unternehmer
beschrieben, der Elektrizität nicht selber erzeugt, sondern die
Elektrizität ankauft und verkauft (so auch die Definition in § 25a
Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Wiederverkäufer bei der Differenzbesteuerung).
Nur
Energiehändler sind betroffen
Mit
dieser neuen Formulierung wird erreicht, dass die Erzeuger von
Elektrizität – weder beim Verkauf der erzeugten Elektrizität noch
beim Rückkauf von Elektrizität – unter die Übertragung der
Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG fallen.
Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder
Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft
auf den Leistungsempfänger, da diese Unternehmer nicht
„Wiederverkäufer“ sind.
Die
Steuerschuldnerschaft geht damit nur dann auf den Leistungsempfänger
über, wenn die Lieferung von Gas (über das Leitungsnetz) oder von
Elektrizität durch einen Energiehändler an einen anderen
Energiehändler erfolgt.
Inkrafttreten
der Regelung
Unabhängig
der Verabschiedung der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen
Änderungen durch den Bundestag, steht die Ausweitung der Anwendung
des Reverse-Charge-Verfahrens unter dem Genehmigungsvorbehalt des
EU-Ministerrats. Ein Antrag auf Genehmigung soll mittlerweile
gestellt worden sein. Um eine notwendige Anpassung der
Abrechnungsmodalitäten zu ermöglichen, soll die Neuregelung erst zu
Beginn des 2. Monats in Kraft treten, der dem Tag der
Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rats der
Europäischen Union zur Ermächtigung folgt.
Vorsicht
bei der Abrechnung
Wenn
die Regelung in Kraft getreten ist, hat dies nicht nur Auswirkungen
auf den Steuerschuldner, auch die Abrechnungen müssen entsprechend
dem Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt werden. In der Rechnung
(oder Gutschrift) darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen
werden und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft muss mit den
Worten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
hingewiesen werden (§ 14a Abs. 5 UStG).
StB
Prof. Rolf-R. Radeisen
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen