Donnerstag, 17. Januar 2013

Sprachkurs

Die Aufwendungen für einen Sprachkurs können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt wurden, entschied das FG Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger nur darauf hingewiesen, dass er einen Italienisch-Sprachkurs wegen einer internen Umstrukturierungsmaßnahme seines Arbeitgebers mit Blick auf einen aus diesem Grund bevorstehenden Wegfall seines Arbeitsplatzes sowie zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt besucht habe. Zudem sei Italien seinerzeit groß im Kommen gewesen, hatte er erklärt.

Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügten dem FG Köln nicht, um den für einen Werbungskostenabzug erforderlichen konkreten Zusammenhang der Aufwendungen mit der Berufstätigkeit zu begründen

(FG Köln vom 30.5.2012, 7 K 2764/08 ).

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