Samstag, 23. Februar 2013

Stellplatz- und Garagenkosten


Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung

Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Denn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für

    1. wöchentliche Familienheimfahrten,
    2. (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und
    3. (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, sondern auch
    4. sonstige notwendige Mehraufwendungen

zu berücksichtigen.

Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist. Das hat das FG nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11

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