Mittwoch, 13. Februar 2013

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungen


Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind (Urteil vom 11.12.2012 - IX R 14/12).

Nur bei nachhaltiger Entfaltung von ernsthaften Vermietungsbemühungen sind in Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse (also negative Einkünfte) aus Vermietung und Verpachtung wirksam zu machen.

Es stehe dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen.
Wenn aber geschaltete Zeitungsanzeigen erkennbar nicht erfolgreich seien, müsse der StPfl. sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren.
Zudem sei zuzumuten, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen.

Aus den Urteilsgründen sind auch Hinweise zu entnehmen, wie andere Leerstandssituationen - etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen - zu beurteilen sind. Daneben nimmt das Gericht auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf "Mietgesuche" als ernsthafte Vermietungsbemühung?; IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: "Punktuelle Vermietungsbestrebungen" bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 05.02.2013 (BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12)

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