Freitag, 8. Februar 2013

Mehrmaliger Umzug


Die Kosten eines Umzuges von Arbeitnehmern sind regelmässig privat einzustufen und daher steuerlich nicht abzugsfähig.

Wenn ein Arbeitnehmer aber nun aus beruflichen Gründen vorerst in eine sogenannten "Zwischenlösung" zieht und erst später in die endgültige Wohnung am Arbeitsplatz, ist der zweite Umzug an den Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst (FG Köln 14.7.11)

Die daraus resultierenden Umzugskosten stellen keine absetzbaren Werbungkosten dar.

Der zwangsläufige Umzug aus beruflicher Veranlassung endet mit dem Einzug in die erste Wohnung (Zwischenwohnung).

Grundlage ist der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers, dieser ist nicht mehr gegeben wenn er den bisherigen Mittelpunkt an den neuen Arbeitsort verlegt.

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