Dienstag, 5. März 2013

"Abbau der Bürokratie" in praxi


Wie sich der vielfach postulierte "Abbau der Bürokratie" im aktuellen Veranlagungsjahr 2012 auswirken kann.....
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Ausbildungsfreibetrag
Auch beim sog. Ausbildungsfreibetrag - für volljährige Kinder -, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind - spielen die Einkünfte des Kindes künftig keine Rolle mehr. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kommt der Freibetrag in Höhe von 924 Euro nunmehr, unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes, zum Ansatz. Die alte Regelung der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge gilt allerdings bis zur Steuererklärung 2011 fort.

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres somit nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Bürger können hier von einer kleinen Besonderheit profitieren: Kinderbetreuungskosten von maximal 4.000 € können dann weiter von den Einkünften anstatt von den Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sich dies für den Bürger bei außersteuerlichen Leistungen (bsp. Wohngeld) vorteilhaft auswirkt.

Übertragung der Kinderfreibeträge
Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und soweit vom Jugendamt kein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Damit wird sichergestellt, dass das Elternteil, das allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss, auch allein entlastet wird. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus.
Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Ehegatten beide die Voraussetzungen erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten.

Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben
Der Gesetzgeber hat ab 2012 eine Vereinfachungsregelung getroffen, nach der Erstattungen mit anderen  Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden. Dies ist in der Praxis insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung. Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Überhang wird nun dem Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte hinzugerechnet. Dadurch entfällt künftig in vielen Fällen eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre.
Bisher wurden Erstattungen, die in einem späteren Jahr vorkamen (bsp. gezahlte Kirchensteuer) und nicht verrechnet werden konnten, als sog. Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen. Dadurch war oftmals eine Änderung des Steuerbescheids der Vorjahre erforderlich. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand ist jetzt hinfällig.

Steuerermäßigung für die Dienstleistungen von Schornsteinfegern
Bei den Schornsteinfegerleistungen können nur noch die jährlich anfallenden Kehrgebühren als Handwerkerleistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden (20 Prozent der Aufwendungen können dabei direkt steuermindernd berücksichtigt werden). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen für die jährlichen Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau sind dagegen nicht mehr begünstigt, da es sich nicht um Handwerkerleistungen, sondern um eine Gutachtertätigkeit von Schornsteinfegern handelt.

Verbilligte Miete kann zu Abzügen bei den Werbungskosten führen
Werden Wohnräume an Bekannte oder Verwandte billiger als ortsüblich vermietet, so gilt ab 2012, dass die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen muss, um Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen vollständig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ist die Miete niedriger, so werden die Werbungskosten nur „anteilig“ anerkannt. Bisher lag die Grenze bei 56 Prozent.
Die ortsübliche Miete kann aus den örtlichen Mietspiegel entnommen werden. Ist kein Mietspiegel vorhanden, können Vergleichswohnungen herangezogen werden.


Oberfinanzdirektion Koblenz 30.1.2013, Pressemeldung


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