Sonntag, 31. März 2013

Was zu beachten ist und was ab 2013 gilt!

Steuererklärung 2012

Die gute Nach­richt für das Jahr 2013 lautet:
Alle zahlen etwas weniger Steuern denn der Grund­frei­betrag steigt.
Außerdem bleibt mehr für die Alters­vorsorge und das Ehren­amt steuerfrei.

Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Steuer­änderungen des neuen Jahres zusammengefasst.

• Gebühren für Steuerberater:
Zum 01.01.2013 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten.
Damit erhöhen sich lt. Verordnungsgeber die Kosten für Leistungen der Steuerberater im Schnitt um 16%.

• Getrennte Veranlagung
Ab 01.01.2013 können Ehegatten bezüglich der Veranlagung zur Einkommensteuer nur noch zwischen Zusammenveranlagungoder Einzelveranlagung wählen.
Dazu zählen bei der der Einzelveranlagung der Grundtarif, das sogenannte Verwitweten-Splitting oder ein
Sonder-Splitting für Geschiedene im Trennungsjahr.
Zudem wurde der Wechsel der Veranlagung erschwert.
Bisher konnten Ehepaare die mit Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur
Bestandskraft des Steuerbescheids (aber auch bei Änderungsveranlagungen) erneut ändern. Künftig ist der nachträgliche Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

• Kindergeld und -Freibetrag: 
Ab 2012 haben Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld bzw.
Kinderfreibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes.
Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt.
Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen.

• Ausbildungsfreibetrag: 
Auch für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind spielen die Einkünfte keine Rolle mehr.
Der Freibetrag in Höhe von 924 Euro kommt unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes zum Ansatz.

• Kinderbetreuungskosten: 
Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfällt.
Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung als solches, nicht aber mehr der Grund, müssen belegt werden. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 können Kinderbetreuungskosten ab Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr nun einheitlich mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgabe
berücksichtigt werden.

• Übertrag des Kinderfreibetrags: 
Neu ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

• Berufsausbildung: 
Aufwendungen für die eigene, erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können in der Steuererklärung für das Jahr 2012 nun bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 4.000 Euro) als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Ehegatten beide die Voraussetzungen erfüllen, gilt dies für jeden Ehegatten.

• Sonderausgaben: 
Ab 2012 gilt eine Vereinfachungsregelung, nach der Erstattungen mit anderen Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet werden.
Dies ist in der Praxis insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung.
Ein nach dieser Verrechnung verbleibender Überhang wird hinzugerechnet.
Dadurch entfällt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide der Vorjahre.
Bisher wurden Erstattungen, die in einem späteren Jahr vorkamen und nicht verrechnet werden konnten, als Erstattungsüberhang von den Sonderausgaben des Jahres der ursprünglichen Verausgabung abgezogen.
Dadurch war oftmals eine Änderung des Steuerbescheids der Vorjahre erforderlich.

• Miete: 
Werden Wohnräume an Verwandte billiger vermietet, muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, um vollständig Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ist die Miete niedriger, so werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Bisher lag die Grenze bei 56 Prozent.

Hinweis

• 2013: Erhöhung des Grundbreibetrags von bislang 8.004 € auf 8.130 €
• die getrennte Veranlagung heißt ab 2013 Einzelveranlagung
• die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von 400 Euro auf 450 Euro

Bei einigen der angekündigten gesetzlichen Änderungen ist der Zeitplan zur Verabschiedung ordentlich durcheinandergeraten. Es ist damit zu rechnen, dass Bundestag und Bundesrat sich bald damit beschäftigen und rückwirkende Punkte wie beispielsweise eine Anhebung des Freibetrags bei der Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € beschließen werden.



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