Mit einem am 9.1.2014
veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof den beschränkten Abzug von
Werbungskosten für das Erststudium oder die Erstausbildung bestätigt.
Die Entscheidung der obersten Steuerrichter bedeutet
zunächst eine schlechte Nachricht für alle Auszubildenden außerhalb der dualen Ausbildung:
Sie sind mit ihren Aufwendungen steuerlich auf den Sonderausgabenabzug von jährlich
lediglich 6.000 Euro beschränkt. Höhere Kosten, zum Beispiel für die
Ausbildungsgebühren als Pilot oder Physiotherapeut, fallen damit unter den
Tisch. Ein weiterer Nachteil gegenüber den Werbungskosten ist, dass
Sonderausgaben nur mit steuerpflichtigen Einnahmen desselben Jahres
verrechenbar sind. Anderenfalls gehen die Sonderausgaben am Jahresende
verloren. Sie können nicht, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als
negative Einkünfte („Verluste“) in jedem Veranlagungszeitraum festgestellt und
auf spätere Jahre übertragen werden.
Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind dagegen
Steuerpflichtige im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn die Ausbildung also
im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines dualen Studiengangs stattfindet.
Hier ist ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten möglich. Fahrtkosten, Arbeitsmittel
und Dienstreisen können in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden.
Der NVL weist darauf hin, dass der beschränkte
Sonderausgabenabzug aber nur für die Erstausbildung oder das Erststudium nach
der allgemeinbildenden Schule gilt. Dabei sind die Hürden zur Erlangung einer
ersten Ausbildung für viele schnell überschritten. So stellt der Bachelor-Titel
unbestritten ein „Erststudium“ dar. Das „Büffeln“ für den Master ist damit als
„Zweitstudium“ steuerlich voll abzugsfähig. Die Rechtsprechung geht sogar noch
weiter. Die Gerichte akzeptierten auch die Ausbildung als Rettungssanitäter
(BFH-Urteil vom 7.10.2011, VI R 52/10) und den sechsmonatigen Lehrgang zum Flugbegleiter
(BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12) als „Erstausbildung“. Die steuerlichen
Voraussetzungen setzen weder eine Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so die Richter. Daher kann sich
aus steuerlicher Sicht eine solche Kurzausbildung vor der Aufnahme des Erststudiums
oder der Erstausbildung lohnen.
Besonderer Clou: „Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende
können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren“,
unterstreicht Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL.
Dies ist der Fall
wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht,
beispielsweise „beim Bund“ die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird (vgl.
Urteil des Niedersächsischen FG Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12 und das BFH-Urteil vom
10.5.2012, VI R 72/11). Damit kommt es bei der weiteren Ausbildung nicht mehr
auf die derzeitig strenge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.
Presseinformation
"Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V." (NVL) vom 13.1.2014
"Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V." (NVL) vom 13.1.2014
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Ausführliche Informationen zu
Fragen des Einkommensteuerrechts und Ausbildungskosten erhalten Arbeitnehmer,
Auszubildende und Ruheständler in einer Beratungsstellen der
Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen.
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